Die KG ist wie die OHG eine Gesellschaft, in der die Gesellschafter unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Mindestens ein Gesellschafter ist Komplementär (Vollhafter), der mit seinem gesamten Vermögen haftet, und mindestens ein Gesellschafter ist Kommanditist (Teilhafter), der nur mit seiner Einlage haftet. Die Gründung erfolgt wie bei der OHG. Anders als bei der OHG kann bei der KG auch eine juristische Person (meist ein GmbH) Vollhafter sein. Es entsteht so eine GmbH & Co. KG.
Die Gesellschafter haben die Einlagepflicht nach Vertrag. Die Komplementäre haben im wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie die OHGGesellschafter. Die Kommanditisten habe weder das Recht noch die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung. Die Kommanditisten sind nicht zur Mitarbeit im Betrieb verpflichtet und unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot.
Die Teilhafter haben das Recht auf Gewinnanteil. Sie erhalten wie die Vollhafter zunächst 4% der Kapitaleinlage. Ein Gewinnrest wird unter Voll- und Teilhaftern in "angemessenem Verhältnis" verteilt. Am Verlust sind die Teilhafter ebenfalls in angemessenem Verhältnis (bis zur Höhe ihrer Einlage) beteiligt. Die Kommanditisten haben kein Recht auf Privatentnahme, dafür aber ein Informationsrecht, ein Recht auf Widerspruch bei außergewöhnlichen Geschäften sowie ein Kündigungsrecht. Kündigung und Auflösung vollziehen sich wie bei der OHG. Bei Austritt oder Tod eines Kommanditisten erfolgt jedoch keine Auflösung.