Die Einzelunternehmung

Die Einzelunternehmung ist ein Unternehmen im Eigentum eines einzelnen Inhabers, der die Firma (als eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau) nach außen vertritt und die Geschäfte führt. Der Einzelunter-nehmer hat die alleinige Entscheidungsbefugnis. Dies ermöglicht schnelle Entscheidungen und rasche Reaktio-nen auf neue Gegebenheiten. Er muss das Eigenkapital allein aufbringen (begrenzte Finanzierungsmöglichkei-ten). Dies kann notwendige oder gewünschte Betriebsereiterungen verhindern. Der Einzelunternehmer trägt das Verlustrisiko allein und haftet auch mit seinem Privatvermögen für die Unternehmensschulden. Der Erfolg einer Einzelunternehmung hängt stark von der Persönlichkeit, Initiative, Risikobereitschaft und Anpassungsfähigkeit des Unternehmers ab. Zahlenmäßig überwiegt die Einzelunternehmung gegenüber den anderen Rechtsformen in der BRD. Es handelt sich überwiegend um mittelständische Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten.

Wird eine Unternehmung in der Rechtsform einer bestimmten Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt, so liegt eine Gesellschaftsunternehmung vor. Bei der Gründung einer Gesellschaftsunternehmung regeln die Gesellschafter ihre Rechte und Pflichten in einem Gesellschaftsvertrag. Darin sollten zumindest Abmachungen enthalten sein über die Höhe der Kapitalbeteiligung (Einlagen), die Ver-teilung von Gewinn und Verlust, die Berechtigung zur Geschäftsführung (betrifft das Innenverhältnis der Unter-nehmung, wer die Geschäfte führt, ist den anderen Gesellschaftern gegenüber zu Vornahme aller Handlungen berechtigt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt) und zur Vertretung der Gesell-schaft (betrifft das Außenverhältnis der Unternehmung, wer die Vertretungsmacht hat, ist berechtigt, Dritten gegenüber rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben, durch die die Unternehmung berechtigt oder ver-pflichtet wird), die Haftung der Gesellschaft und die Dauer der Gesellschaft bzw. die Auflösung und Kündigung.