Die Genossenschaft ist weder eine Personen- noch eine Kapitalgesellschaft, sondern ein wirtschaftlicher Verein mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Sie hat den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern, ohne dass die Genossen persönlich für die Verbindlichkeiten haften. Zur Gründung einer Genossen-schaft sind mindestens sieben Personen (Genossen) erforderlich. Sie stellen einen Gesellschaftsvertrag (Sat-zung) auf und wählen den Vorstand und den Aufsichtsrat. Der Vorstand lässt die Genossenschaft ins Genos-senschaftsregister eintragen. Damit wird die Genossenschaft eine juristische Person und zugleich Kaufmann im Sinne des HGB. Die Firma der Genossenschaft hat den Zusatz "eG".
Jede natürliche und juristische Peson kann durch schriftliche Beitrittserklärung in die Genossenschaft eintreten. Die Genossen haben den Geschäftsanteil einzuzahlen, der im Statut festgelegt ist. Die Mindesteinlage beträgt ein Zehntel des Geschäftsanteils. In der Bilanz wird das Geschäftsguthaben aller Genossen ausgewiesen. Meist entspricht die Haftsumme dem Geschäftsanteil. Das Statut muss die Bildung einer gesetzlichen Rücklage bestimmen und den Teil des Jahresüberschusses festlegen, der ihr zuzuführen ist. Sie dient zur Deckung von Verlusten.
Die Organe der Genossenschaft und ihre Aufgaben entsprechen im Wesentlichen denen der AG. Die Genos-senschaft wird durch den Vorstand geleitet. Er besteht aus mindestens zwei Genossen. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat überwacht. Er umfasst mindestens drei Genossen. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. In der Generalversammlung werden die Be-schlüsse nicht wie in der Hauptversammlung der AG nach Kapitalanteilen, sonder nach Köpfen mit Mehrheit der erschienenen Genossen gefasst.
Die Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat bzw. einen des Aufsichtsrates und den Vorstand, sie be-schließt über den Jahresabschluss, die Verteilung von Gewinn und Verlust, über Satzungsänderungen und entlastet Vorstand und Aufsichtsrat für das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr. Zu den Pflichten der Genos-sen gehört die Einzahlung auf den Geschäftsanteil, eine (falls im Statut vorgesehen) Nachschusspflicht sowie die Beachtung der Beschlüsse des Statuts und der Generalversammlung. Zu den Rechten gehören die Benut-zung der satzungsmäßigen Einrichtungen der Genossenschaft, ein Gewinnanteil, die Teilnahme an der Gene-ralversammlung und eine Kündigungsmöglichkeit (drei Monate vor Jahresende).