Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften. Sie ist eine Verei-nigung, bei der sich mindestens zwei Personen auf vertraglicher Basis (Gesellschaftsvertrag) zur Förderung gemeinsamer Interessen auf den verschiedensten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gebieten zusammenschließen. Sie eignet sich für kleinere Gewerbebetriebe und Handwerker ebenso wie für Freiberufler (Sozietäten, Praxisgemeinschaften) oder Landwirte. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem mindestens die Gesellschafter benannt, der gemeinsame Zweck bestimmt und die Pflichten der Gesellschafter, den Gesell-schaftszweck zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten, festgelegt sind.
Pflichten der Gesellschafter: Sie haben die vereinbarten Beiträge (Geld, Sachwerte, Dienste oder Gebrauchs-überlassung) zu entrichten. Treue und Mitwirkungspflicht bedeuten, die Interessen der Gesellschaft in jeder Beziehung wahrzunehmen, um den Gesellschaftszweck zu verwirklichen. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten haften die Gesellschafter für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Geschäftsführende Gesellschafter sind zur Benachrichtigung, Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung verpflichtet.
Rechte der Gesellschafter: Sie haben Anspruch auf den Gewinn, und zwar zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ihnen gebührt im gleichen Verhältnis ein Anteil am Überschuss. Sie haben Ansprüche aus dem Auseinandersetzungsguthaben, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Kontrollrechte bedeuten, dass die Gesellschafter Geschäftsbücher und Papiere einsehen und sich eine Übersicht über den Stand des Gesell-schaftsvermögens anfertigen dürfen. Sie haben Stimmrecht, wenn Gesellschaftsbeschlüsse gefasst werden. Sie haben Widerspruchsrecht gegen die Geschäftshandlungen eines anderen Gesellschafters, wenn jeder al-lein zu handeln berechtigt ist.
Geschäftsführung und Haftung: Ist nichts anderes vereinbart, besteht Gesamtgeschäftsführung; für jedes Geschäft ist dann die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch davon beliebige Abweichungen festlegen. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschaf-ter als Gesamtschuldner, so dass der Gläubiger jeden einzelnen zur Gesamtleistung verpflichten kann. Der Gesellschafter haftet grundsätzlich unbeschränkt, d. h. auch mit seinem Privatvermögen, es sei denn, im Ver-trag mit dem jeweiligen Geschäftspartner wird die Haftung ausdrücklich auf das Gesellschaftsvermögen be-schränkt. Es gibt sogar die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag die Haftung so weit zu begrenzen, dass sich die gesamte Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auf das Gesellschaftsvermögen bezieht.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird aufgelöst durch: Zeitablauf, wenn sie für eine bestimmte Zeit einge-gangen ist, Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, Kündigung eines Gesellschafters, Ge-sellschafterbeschluss (im Zweifel einstimmig), Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschafts-vertrag sich ein anderes ergibt, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder Kündigung eines Gläubigers, der den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen gepfändet hat. Nach der Auflösung folgt die Auseinandersetzung, zu deren Zweck die Gesellschaft als Abwicklungsgesell-schaft fortbesteht. In der Abwicklungsphase steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern zu.