Offene Handelsgesellschaft (OHG) HGB §§ 105 - 160

Die OHG ist eine Unternehmung die von mindestens zwei Gesellschaftern durch Vertrag gegründet wird. Die Gesellschafter betreiben ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma. Jeder von ihnen haftet für Schulden der Gesellschaft mit seinem betrieblichen und seinem privaten Vermögen. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die vereinbarte Kapitaleinlage zu erbringen. Diese Einlage kann in bar, in Sachwerten oder in Rechtswerten (z. B. Patente) erfolgen.

Die besonderen Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Ohne besondere Vereinbarung gelten die Vorschriften des HGB: Recht auf Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Recht auf Gewinnanteil und Privatentnahmen, Recht auf Kündigung und Anteil am Liquidationserlös, Pflicht zur Erbringung der Einlage, Pflicht zur Geschäftsführung, Haftpflicht, Pflicht zum Tragen des Verlustanteils, Konkurrenzverbot. Jeder Geschäftsführer ist allein zur Geschäftsführung innerhalb der Gesellschaft (Einzelgeschäftsführungsbefugnis) sowie zur Vertretung der OHG (Einzelvertretungsbefugnis) berechtigt.

Verträge, die ein einzelner Gesellschafter für die OHG abschließt, sind folglich binden, es sei denn, im Handelsregister seien besondere Regelungen vermerkt. Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Anteil am erwirtschaftetet Gewinn. Bei ausreichendem Gewinn erhält jeder Gesellschafter zunächst 4% auf seine Kapitaleinlage. Der Gewinnrest wird nach Köpfen aufgeteilt bzw. hält sich an anders lautende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Macht die OHG Verluste, so wird der Verlust nach Köpfen aufgeteilt. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem betrieblichen und seinem privaten Vermögen (Vollhafter) als Gesamtschuldner. Die Haftung eines Gesellschafters ist deshalb unbeschränkt (er haftet mit seinem ganzen Vermögen), unmittelbar (jeder Gläubiger kann seine Forderungen gegen die Gesellschaft oder unmittelbar gegen einen oder mehrere Gesellschafter richten) und solidarisch (jeder Gesellschafter haftet auch allein für die gesamten Schulden der Gesellschaft).

Kündigt ein Gesellschafter, so wird die OHG aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht anderes vor. Dasselbe gilt für den Tod eines Gesellschafters. Überdies kann die OHG aufgelöst werden durch Beschluss der Gesellschafter, wenn die durch Vertrag vereinbarte Zeit abgelaufen ist, durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters sowie durch gerichtliche Entscheidung. Wird die OHG aufgelöst, so wird der Liquidationserlöse im Verhältnis der Kapitalanteile aufgeteilt. Kein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter in derselben Branche eigene Geschäfte machen oder sich als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen (Konkurrenzverbot).